| Veranstaltung: | Ordentliche Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen am 25.04.2026 in Chemnitz |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.U Umwelt, Energie & Nachhaltigkeit |
| Antragsteller*in: | Jusos Dresden (dort beschlossen am: 07.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 24.03.2026, 18:43 |
U3: Tierversuche reduzieren und Alternativen stärken
Einleitung und ggf. Weiterleitung
Die Jusos Sachsen mögen beschließen, und über den Landesparteitag der SPD Sachsen mit dem Ziel der SPD Landtasfraktion weiterleiten.
Antragstext
Das derzeitige Tierschutzgesetz lässt Spielräume für einen verbesserten Schutz
von Tieren in Tierversuchen, weshalb eine entsprechende Einflussnahme auf die
Bundespolitik erforderlich ist. Hierzu sollen in § 23 Abs. 4 Nr. 1 lit. a der
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) die Worte "die lebensbedrohlich
sein können" für Menschen, durch die Worte "die lebensbedrohlich sind" ersetzt
werden, um den erlaubten Forschungszweck für Primatenversuche weiter
einzugrenzen. Ebenso ist vorgesehen, § 25 Abs. 2 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung (TierSchVersV), der eine Ausnahmemöglichkeit für die
Durchführung besonders belastender Tierversuche enthält, ersatzlos zu streichen.
Wichtig ist dabei, dass eine Verschlechterung des Tierschutzes gegen Art. 20a
des Grundgesetzes verstoßen würde. Daher muss sichergestellt werden, dass
gesetzliche Neuregelungen nicht hinter das bestehende Schutzniveau gemäß Art.
20a GG zurückfallen (Verschlechterungsverbot). Geplante bundesgesetzliche
Neuregelungen im Bereich Tierversuche sollen kritisch begleitet werden, wobei
eine verfassungskonforme Abwägung zwischen dem Staatsziel Tierschutz und der
Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) sicherzustellen ist, um eine fundierte
wissenschaftliche Expertise beizubehalten.
Darüber hinaus setzen wir uns für eine Erweiterung der Forschung hin zu
humanrelevanten Methoden ein. Hierzu fordern wir die Schaffung von Transparenz
über die Verwendung staatlicher Fördermittel in der biomedizinischen Forschung,
insbesondere hinsichtlich der Finanzierung tierversuchsbasierter und
tierversuchsfreier Methoden. Es Bedarf einer verstärkten Förderung
humanbasierter Forschungsansätze, beispielsweise auf Grundlage
patient*inneneigener Zellmodelle, sowie der Einrichtung spezifischer
Förderlinien für sogenannte „New Approach Methodologies“ (NAMs) und andere
tierversuchsfreie Forschungs- und Testmethoden. Auch die Zulassungs- und
Validierungsverfahren (10 bis 15 Jahre) für tierversuchsfreie Methoden sollen
beschleunigt werden.
Schließlich gilt es, Ausbildung und gesellschaftlichen Dialog zu stärken.
Tierversuchsfreie Methoden sollen stärker in die universitäre Ausbildung
integriert werden. Ergänzend fordern wir den Aufbau landesweiter Beratungs- und
Vernetzungsstrukturen zu tierversuchsfreien Forschungsmethoden sowie die
Förderung öffentlicher Dialogformate zu Tierethik und moderner, humanrelevanter
Forschung. Weiter noch fordern wir in Sachsen die Befreiungsmöglichkeit für
Studierende vom Tierverbrauch im Studium im landeseigenen Hochschulgesetz zu
verankern. Das schützt die Gewissensfreiheit der Studierenden und setzt
gleichzeitig ein Signal, dass tierverbrauchsfreie Lehre möglich ist. In vielen
Bundesländern haben Studierende schon das Recht inne, sich vom Tierverbrauch im
Studium befreien zu lassen – zumindest teilweise. Insgesamt zehn Bundesländer
ermöglichen eine Befreiung über ihre jeweiligen Hochschulgesetze. Rheinland-
Pfalz und Baden-Württemberg sind hier am weitesten: Die Befreiung ist gesetzlich
vorgesehen, ohne dass Studierende einen Antrag stellen müssen. In Berlin,
Bremen, Hamburg, Hessen, NRW, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann eine
Befreiung auf Antrag gewährt werden – mit entsprechender Begründung. Allerdings
gilt in fast allen Bundesländern eine wichtige Einschränkung: Die Befreiung
bezieht sich meist nur auf Tiere, die eigens für die Lehre getötet wurden.
Wurden Tiere aus anderen Gründen getötet, kann es sein, dass keine Befreiung
möglich ist. Ausnahmen bilden derzeit nur Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und
Hessen. In Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-
Holstein ist eine Befreiung auf gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen.
Begründung
Erfolgt mündlich.
